- 100 % Sicherheit
- 3 Jahre Laufzeit
- Attraktive Zinsen
VR-Wachstumssparen
Lassen Sie Ihr Geld wachsen
Mit dem VR-Wachstumssparen legen Sie Ihr Geld sicher an. Das VR-Wachstumssparen mit 3 Jahren Laufzeit bietet Ihnen attraktive Zinsen. Zudem haben Sie nach Ablauf der Kündigungssperrfrist im Rahmen der Sonderbedingungen für den Sparverkehr Zugriff auf Ihre Geldanlage.1
VR-Wachstumssparen im Überblick
So funktioniert das VR-Wachstumssparen
Legen Sie Ihr Geld im VR-Wachstumssparen an. Bei Vertragsabschluss vereinbaren Sie mit uns die Laufzeit und einen Staffelzins. Diese Bedingungen bleiben über die gesamte Vertragslaufzeit bestehen. Nach Ablauf der Zinsvereinbarung wird das VR-Wachstumssparen als unbefristete Spareinlage mit dreimonatiger Kündigungsfrist fortgeführt.
Zugriff auf Ihre Anlage
Sie können während der Laufzeit – nach Ablauf der Kündigungssperrfrist von 12 Monaten – bei Bedarf auf Ihr Geld zugreifen, im Rahmen der Sonderbedingungen für den Sparverkehr. So können Sie monatlich bis zu 2.000 EUR vorschusszinsfrei verfügen.1
- Es müssen min. 5.000 EUR auf dem Konto verbleiben, andernfalls wird es aufgelöst.
Konditionen ab 07.03.2025
VR-Wachstumssparen 3 Jahre | |
Zinsbindungsart | Festzins |
Zinszahlung | jährlich |
Zinsen im 1. Jahr | 2,00 % |
Zinsen im 2. Jahr | 1,10 % |
Zinsen im 3. Jahr | 2,00 % |
Mindestsaldo: | 5.000 EUR |
Kündigungssperrfrist: | 12 Monate |
Ihre Vorteile
- Das VR-Wachstumssparen eignet sich ideal, um geplante und vorhersehbare Ausgaben in der Zukunft zu finanzieren. Nach Ablauf der Kündigungssperrfrist haben Sie bei Bedarf sogar die Möglichkeit, vor dem festgelegten Auszahlungstermin auf Ihr Geld zuzugreifen.
- Nutzen Sie den Zinseszinseffekt zu Ihrem Vorteil – Ihre Zinsen steigern jährlich Ihr Anlagekapital und werden mitverzinst. Dank des fest vereinbarten Auszahlungstermins und der transparenten Verzinsung bleibt Ihre Anlage gut kalkulierbar.
Häufige Fragen zum VR-Wachstumssparen
Nein. Sie entscheiden sich zu Vertragsbeginn für eine Summe, die Sie anlegen möchten. Zuzahlungen während der Laufzeit sind nicht möglich.
Sie können Ihr Geld bis zu drei Jahre in VR-Wachstumssparen anlegen.
Die Zinsgutschrift erfolgt jeweils nach Ablauf der Zinsperiode auf Ihr VR-Wachstumssparkonto.
Mit einem Freistellungsauftrag bleiben Ihre Kapitalerträge maximal bis zur Höhe des Sparerpauschbetrags steuerfrei. Dieser beträgt 1.000 Euro bei Ledigen und 2.000 Euro bei gemeinsam veranlagten Eheleuten oder eingetragenen Lebenspartnern. Sparer mit geringeren Sparguthaben werden damit vor einer übermäßigen Besteuerung bewahrt.
Um die Steuerbefreiung zu erhalten, müssen Sie Ihrer Raiffeisen Spar+Kreditbank eG einen Freistellungsauftrag erteilen. Liegt der Bank kein Freistellungsauftrag vor, ist sie gesetzlich verpflichtet, auf alle Kapitalerträge 25 Prozent Abgeltungssteuer – zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer – an das Finanzamt abzuführen.
Der Sparerpauschbetrag lässt sich auch auf mehrere Konten und Geldanlagen bei verschiedenen Kreditinstituten verteilen. Sie müssen jedem einzelnen Institut einen gesonderten Freistellungsauftrag erteilen. Die Summe aller erteilten Freistellungsaufträge ist auf den maximalen Sparerpauschbetrag begrenzt.
Wenn Ihr Einkommen unterhalb der Einkommenssteuergrenze liegt, müssen Sie keine Kapitalerträge versteuern. Dies ist zum Beispiel bei Minderjährigen der Fall, die noch nicht über ein eigenes Einkommen verfügen. Damit die Bank, bei der die Geldanlage besteht, die Steuer nicht automatisch abführt, müssen Sie ihr eine sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung – auch NV-Bescheinigung genannt – vorlegen. Diese Bescheinigung erhalten Sie auf Antrag bei Ihrem Finanzamt. Die Steuerbefreiung ist bei einer NV-Bescheinigung nicht auf den obengenannten Sparerpauschbetrag begrenzt.
Die nachfolgenden Ausführungen sind für Sie nur interessant, wenn Sie kirchensteuerpflichtig sind, also Mitglied einer Kirchensteuer erhebenden Religionsgemeinschaft. Seit 2015 greift das automatisierte Kirchensteuerverfahren. Ihre Raiffeisen Spar+Kreditbank eG führt die anfallende Kirchensteuer auf die Kapitalerträge zusammen mit der Kapitalertragssteuer automatisch an das Finanzamt ab. Dazu rufen die Banken einmal jährlich das sogenannte Kirchensteuerabzugsmerkmal (KiSTAM) beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ab. Wenn Sie allerdings beim BZSt einen Sperrvermerk beantragt haben, erhält die Bank auf ihre Abfrage nur einen neutralen Nullwert vom BZSt. In diesem Fall müssen Sie die auf die abgeführte Kapitalertragssteuer noch anfallenden Kirchensteuerbeträge gegenüber Ihrem Wohnsitzfinanzamt deklarieren. Wichtig: Wenn keine Kapitalertragssteuer anfällt – zum Beispiel bei ausreichendem Freistellungsauftrag oder Vorliegen einer NV-Bescheinigung – fällt auch keine Kirchensteuer an.